Behaltezeit bzw. Weiterbeschäftigung von Lehrlingen
Bestimmungen im Überblick
Mit der BAG-Novelle 2020 wurde der Begriff Weiterverwendung in Weiterbeschäftigung umformuliert, um einen wertschätzenderen Ausdruck zu verwenden.
Der Lehrberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit (der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung ) drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu beschäftigen.
Die Verpflichtung zur Weiterverbeschäftigung entsteht jedoch nur dann, wenn das Lehrverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder der Lehrling innerhalb der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antritt und diese erfolgreich ablegt.
Reduzierte Weiterbeschäftigungszeit
Wenn der Lehrling beim Lehrberechtigten nur einen Teil der festgesetzten Lehrzeit absolviert hat und dieser Teil höchstens der halben Lehrzeit entspricht, so ist der Lehrberechtigte nur zur Weiterbeschäftigung im halben Ausmaß verpflichtet.
Erweiterte Weiterbeschäftigungszeit
Verschiedene Kollektivverträge sehen eine Erweiterung der Behaltezeit vor (z.B. Kollektivvertrag der Handelsangestellten oder der KV für Arbeiter im eisen- bzw. metallverarbeitenden Gewerbe).