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Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Wissenswertes über den Dienstgeberbeitrag sowie eine Hilfestellung zum einfachen Errechnen

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen.

Hinweis:
Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden. Maßgebend für die DB-Pflicht ist, dass der Dienstnehmer aufgrund der EU Sozialrechtsverordnungen den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, d.h. in Österreich sozialversichert ist.

Als Dienstnehmer gelten: 

  • Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Freie Dienstnehmer und 
  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen, wenn die Beschäftigung in der Kapitalgesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist (Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% - wesentliche Beteiligung). Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Bezüge fast aller Gesellschafter-Geschäftsführer lohnnebenkostenpflichtig sind. Das wesentliche Kriterium, auf das abgestellt wird, ist die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Betrieb. Dies ist bereits dann gegeben, wenn jemand für längere Zeit als Geschäftsführer tätig ist. 

Die Dienstgeberbeitragspflicht gilt auch für ausländische Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, welche in Österreich sozialversichert sind.

Was ist Grundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrags?

Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an oben erwähnte Dienstnehmer gezahlt werden (Zuflussprinzip).

Hinweis:
Bei freien Dienstnehmern und an Kapitalgesellschaften beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführern mit mehr als 25% zählen auch die an diese Personen gewährten Reisekostenersätze und Auslagenersätze zur Beitragsgrundlage für den DB.

Welche Bezüge sind nicht Teil der Beitragsgrundlage?

Nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind per Gesetz folgende Bezugsbestandteile:

Ruhe- und Versorgungsbezüge: dazu gehören auch Pensionsabfindungen und begünstigte Bezüge im Rahmen von Sozialplänen

Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen (Abfertigungssystem „alt“)

Folgende steuerfreie Bezüge (die genauen Wortlaute entnehmen Sie bitte dem § 3 Abs 1 Z10,11,13 bis 21 EStG 1988):

  • Vergütungen für begünstigte Auslandstätigkeit: Seit 1.1.2012 sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 60% der laufenden Auslandsbezüge lohnsteuerbefreit. Sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z10 EStG erfüllt, sind nur 40% der laufenden Auslandsbezüge DB-pflichtig. Die Beschränkung mit der SV-Höchstbeitragsgrundlage gilt nicht für den DB. Sonstige Bezüge gehören immer zur DB-Bemessungsgrundlage
  • Einkünfte von Entwicklungshelfern, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen
  • Der Vorteil aus der Benützung von dienstgebereigenen Anlagen und Einrichtungen
  • Vorteile für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren bis höchstens 1.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr
  • Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und den dabei empfangenen Sachzuwendungen
  • Sachzuwendungen aus Anlass eines Diensts– oder Firmenjubiläums
  • Zukunftssicherungsbeiträge des Dienstgebers an alle Mitarbeiter, Mitarbeiterbeteiligungen, Stock Options, freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur
  • Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb
  • Trinkgelder
  • Tages- und Nächtigungsgelder
  • Getränke, die im Betrieb vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
  • Zuwendungen für Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner, oder dessen Kinder
  • Vorteile aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
  • Mitarbeiterrabatte, soweit steuerfrei (siehe Infoblatt „Sachbezüge – Lohnsteuerliche Behandlung“ bzw. „Mitarbeiterrabatte ab 1.1.2016“)
  • Bonuszahlungen iZm mit der COVID-19 Pandemie bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR/Mitarbeiter für das Kalenderjahr 2020 und 2021 (Coronaprämie). Diese ist im Zeitraum Dezember bis Februar auszubezahlen
  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
  • Arbeitslöhne für nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Personen
  • Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter für die Kalenderjahre 2020 und 2021 bis zu einem Betrag von EUR 3.000 (Corona-Prämie)
  • Teuerungsprämie, welche in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der Teuerung zusätzlich gewährt wurde


Hinweis:
Die Befreiungsbestimmungen für Behinderte und für Personen ab 60 gelten - anders als bei der Kommunalsteuer - auch für freie Dienstnehmer und für an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Geschäftsführer.

Nicht zur Beitragsgrundlage gehören auch die nicht steuerbaren Leistungen des Arbeitgebers gem. § 26 (z.B. Reisekosten, Tagesgebühren, Auslagenersätze, soweit sie nicht der Lohnsteuer unterliegen). Aber Achtung: Das gilt nicht für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Welche Freigrenzen gibt es beim Dienstgeberbeitrag?

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460 EUR, so verringert sie sich um 1.095 EUR.

Beispiel:

Insgesamt werden im Kalendermonat 1.300 EUR an Löhnen und Gehältern bezahlt.

Da die Gesamtsumme somit geringer als 1.460 EUR ist, kann dieser Betrag um 1.095 EUR reduziert werden: 1.300 EUR - 1.095 EUR = 205 EUR. Der DB ist von der Differenz: 205 EUR zu berechnen.

Wie hoch ist der Dienstgeberbeitrag?

Der Dienstgeberbeitrag beträgt seit 1.1.2018 3,9% (bis 31.12.2017: 4,1%) der Beitragsgrundlage.

Ab dem Jahr 2025 sinkt der Dienstgeberbeitrag auf 3,7% der Beitragsgrundlage. Bereits 2023 und 2024 kann es zu einer Senkung auf 3,7% kommen, wenn dies eine lohngestaltenden Vorschrift vorsieht. 

Folgende lohngestaltenden Vorschriften können dies regeln:

  1. bundesgesetzliche Vorschriften,
  2. Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  3. aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  5. ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  6. eine Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern 

In den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft wird die innerbetriebliche Festlegung genauer erläutert. Diese ist formlos festzulegen und ist für alle oder für bestimme Gruppen von Dienstnehmern vorzunehmen. Für etwaige künftige Kontrollen empfiehlt das Bundesministerium eine rechtzeitige interne Dokumentation etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Wer schreibt den Dienstgeberbeitrag vor?

Der Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln und an das Betriebsfinanzamt abzuführen.

Wann ist der Dienstgeberbeitrag zu zahlen?

Der Dienstgeberbeitrag ist bis zum 15. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.

Beispiel:
Für den Lohnzahlungszeitraum April ist der DB bis zum 15. Mai abzuführen.

Gibt es eine generelle Befreiung vom Dienstgeberbeitrag?

Selbständige, die unter das Neugründungsförderungsgesetz fallen und eine betriebliche Struktur neu schaffen (Neugründer), sind unter bestimmten Voraussetzungen für maximal 12 Monate von der Entrichtung des DB befreit.

Hinweis:
Details dazu können Sie auf unserer Infoseite Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) – für Neugründer nachlesen.

 
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