Im Nebenberuf Unternehmer
Steuerliche Besonderheiten
Viele neue Unternehmer (insbesondere Ein-Personen-Unternehmen) haben zumindest in der Startphase auch Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.
Beachte:
Zuerst ist
jedenfalls zu prüfen, ob nach dem bestehenden Dienstvertrag eine
Nebenbeschäftigung überhaupt zulässig bzw. eine Zustimmung des Dienstgebers
erforderlich ist oder ob lediglich eine Meldepflicht besteht.
Auf die Versicherungspflicht im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung – entweder Kleinunternehmerregelung oder Vollversicherung – wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nähere Infos erhalten Sie über das Gründerservice oder über die SVS-Homepage.
Steuererklärungspflicht (Einkommensteuer)
Beträgt das gesamte Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als 12.756 EUR (bis 2022: 12.000 EUR) und übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von 730 EUR (Veranlagungsfreibetrag), so besteht eine Erklärungspflicht. In Bezug auf Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bestehen hinsichtlich des Veranlagungsfreibetrages Sonderregelungen.
Werden lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, so besteht bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn das Einkommen 11.693 EUR überschreitet; bei Ermittlung des Gewinnes aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches (Bilanzierung) besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Steuererklärungspflicht.
Darüber hinaus hat das Finanzamt jederzeit die Möglichkeit die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.
Beachte:
Nicht nur im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht, sondern vor allem bei der Ermittlung der Einkommensteuerbelastung werden alle Einkunftsarten, sowohl aus unselbstständigen als auch betrieblichen Tätigkeiten zusammengerechnet. Der Grenzbetrag für die Einkommensteuerfreiheit von 11.693 EUR (bis 2022: 11.000 EUR) kommt nur einmal für das Gesamteinkommen zur Anwendung. Steuerpflicht tritt ein, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von mehr als 730 EUR erzielt werden.
Für den Unternehmer im Nebenberuf bedeutet dies, dass er je nach Höhe des Einkommens aus der unselbstständigen Tätigkeit, mit einem Grenzsteuersatz
- von 20 % bei einem Gesamteinkommen von 11.693 EUR bis 19.134 EUR,
- von 30 % bei einem Gesamteinkommen von 19.134 EUR bis 32.075 EUR,
- von 42 % (ab 1.7.2023 von 40 %) bei einem Gesamteinkommen von 32.075 EUR bis 62.080 EUR,
- von 48 % bei einem Gesamteinkommen von 62.080 EUR bis 93.120 EUR sowie
- von 50 % bei einem Gesamteinkommen über 93.120 EUR
rechnen muss.
Sollte das Gesamteinkommen eine Million Euro überschreiten, so beträgt der Grenzsteuersatz 55 %.
Liebhaberei
Besonders zu beachten ist, dass es gerade bei nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit auch darauf ankommt, dass die Absicht des Steuerpflichtigen besteht, einen Gesamtgewinn mit dieser Tätigkeit zu erzielen. Dieser Maßstab wird vor allem bei nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit in Einzelfällen dazu führen, dass die Gewinnerzielungsabsicht dieser Tätigkeit von der Finanzverwaltung genau geprüft wird.
Sollte eine solche Gewinnerzielungsabsicht auf längere Zeit nicht angenommen werden können, so fällt die gesamte gewerbliche Tätigkeit unter den Begriff „Liebhaberei“ mit der Konsequenz, dass die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Weitere Details finden Sie auf unserer Infoseite Liebhaberei im Steuerrecht.
Ausbildung
Ausbildungs- und Fortbildungskosten zur Erlangung einer neuen Einkunftsquelle können auch schon vor der eigentlichen Eröffnung des Betriebes Werbungskosten darstellen. Solche Kosten sind bei der Arbeitnehmerveranlagung in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Allerdings werden hier oftmals Nachweise verlangt, um feststellen zu können, ob die getätigten Aufwendungen aus Sicht des zu veranlagenden Jahres tatsächlich künftiges Steuersubstrat darstellen.
Beachte:
Da in den
meisten Fällen für den neuen Unternehmer das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr
ist, können bereits in Jahren vor der Unternehmensgründung angefallene
Aufwendungen nicht im Kalenderjahr der Unternehmensgründung als Betriebsausgaben
in Abzug gebracht werden.
Tipp:
Sollten Sie zum Beispiel Ihr Unternehmen im Jahr 2023 sowohl gewerberechtlich als auch steuerlich eröffnen, so besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Einkommensteuer-erklärung für das Jahr 2022 (Abgabefristen 30.4.2023 in Papierform bzw 30.6.2023 in elektronischer Form über Finanz-Online) so genannte vorweggenommene Betriebsausgaben wie z. B. die im Jahr 2022 angefallenen Ausbildungskosten oder andere Gründungs- und Vorbereitungsaufwendungen zu berücksichtigen.
In diesem Fall wird - wie auch bei Berücksichtigung als Werbungskosten - Lohnsteuer (da ein Verlustausgleich mit den positiven Lohneinkünften vorgenommen wird) aus dem Jahr 2022 - rückerstattet. Verbleibt trotz des Verlustausgleiches noch immer ein Verlust, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen der nächsten Jahre verrechnet werden.
Umsatzsteuer (Kleinunternehmer)
Werden bei der unternehmerischen Tätigkeit nur Umsätze bis zu 35.000,-- EUR im Kalenderjahr erzielt, so ist der Unternehmer umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer unecht steuerbefreit. Es ist keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmers auszuweisen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Allerdings besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann jedoch auf die Regelbesteuerung optiert werden. Diese Überlegung (Option zur Regelbesteuerung) könnte auch bereits im Zusammenhang mit vorweggenommenen Betriebsausgaben (Vorbereitungsaufwendungen) zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges angestellt werden.
Nähere Details finden Sie auf unserer Infoseite zur Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer).
Anmeldung des Unternehmens
Nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Gründer die Betriebseröffnung auch dem Finanzamt zu melden. Dazu ist bei Einzelunternehmen ein Fragebogen für natürliche Personen (Verf 24) auszufüllen.
Mehr Infos: Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung
Beachte:
Eine bereits
bestehende Steuernummer beim Finanzamt – diese wurde in der Regel bereits
erteilt, auch wenn lediglich Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt wurden –
bleibt weiterhin bestehen. Sie muss auch im Fragebogen als solche angeführt
werden.
Weitere Steuerinformationen für Betriebsgründer finden Sie in der Broschüre Steuerinformation für Betriebsgründer. Hier werden neben der Frage der Anmeldung beim Finanzamt die Einkunftsarten, die diversen Arten der Gewinnermittlung, Grundfragen der Einkommensteuer und des Steuertarifes, Fragen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der Umsatzsteuer sowie die für viele Unternehmer sehr bedeutenden Fragen, was Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind, behandelt.