„Pickerl-Überprüfung“ - Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG
Fristen und Bestimmungen im Überblick
Kfz und Anhänger müssen regelmäßig überprüft werden. Bei dieser sogenannten „Pickerl-Überprüfung“ gibt es seit 2018 unterschiedliche „Überziehungsfristen“ für Pkw und Lkw.
Überprüfung drei Monate vorher und im gelochten Monat
Bei folgenden Fahrzeugen muss die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
- Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
- Lkw (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
- Autobusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)
- Anhänger über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) (Klassen O3 und O4)
- Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
Die Begutachtung kann
- im gelochten Kalendermonat selbst und
- in den drei Kalendermonaten davor absolviert werden.
Der Zeitraum, in dem die Begutachtung absolviert werden muss, beträgt somit vier Monate.
Überprüfung ein Monat vorher, im gelochten Monat oder vier Monate später
Bei allen anderen Fahrzeugen (Pkw M1 ohne Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge oder Anhänger bis 3,5 t hzG oder Motorräder) kann die Überprüfung einen Monat vor dem gelochten Kalendermonat, im gelochten Kalendermonat oder bis zu vier Monate nach dem gelochten Kalendermonat durchgeführt werden.
Der Zeitraum, in dem die Begutachtung absolviert werden muss, beträgt hier sechs Monate.
Das Monat, auf das die Überprüfungsplakette gelocht ist (gelochtes Monat), richtet sich nach dem Monat, in dem das Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr zugelassen wurde. Dieses Monat kann auf Antrag geändert werden. Zuständig sind die Bezirkshauptmannschaften, das Magistrat oder in Wien das Verkehrsamt.
Aufhebung der Zulassung bei schweren Mängeln
Wenn bei der wiederkehrenden Begutachtung ein schwerer Mangel festgestellt wird, darf das Fahrzeug nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden. Wird ein Mangel festgestellt, bei dem sogar Gefahr in Verzug besteht, kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.
Pflicht zum Mitführen des Gutachtens der letzten „Pickerl-Überprüfung“
- Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibussen mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
- Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzG)
- Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 (Anhänger über 3,5 t hzG)
- hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
Begutachtungsintervalle und Toleranzzeiträume für die wiederkehrende Begutachtung von Kfz und Anhängern nach § 57a Kraftfahrgesetz (KFG)
Die wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden. Je nach Art und Alter des Fahrzeuges gibt es unterschiedliche Intervalle. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die unterschiedlichen Intervalle und Toleranzregelungen.
Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) [siehe Eintragung im Zulassungsschein] | Begutachtungs-intervall [Jahre nach der Erstzulassung – nach der letzten Begutachtung] | Toleranzzeitraum [Monate vor/nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Kalendermonat] | |
1 | Kfz der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
2 | Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
3 | Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
4 | Anhänger ≤ 3,5 t hzG | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
5 | Landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
6 | Landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h | 3 – 2 – 2 – 2 … | -1 / +4 |
7 | Fahrzeuge der Klasse L (Mofas, Motorräder udgl.) | 3 – 2 – 1 – 1 … | -1 / +4 |
8 | Historische Fahrzeuge (Entsprechende Eintragung im Genehmigungs-dokument und im Zulassungsschein erforderlich) | 2 – 2 – 2 – 2 … | -1 / +4 |
9 | Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 1 – 1 – 1 – 1 … | -3 / 0 |
10 | Lkw über und auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) | 1 – 1 – 1 – 1 … | -3 / 0 |
11 | Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3) | 1 – 1 – 1 – 1 … | -3 / 0 |
12 | Anhänger über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4) | 1 – 1 – 1 – 1 … | -3 / 0 |
13 | Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren > 40 km/h | 1 – 1 – 1 – 1 … | -3 / 0 |
Vorsicht bei Fahrten im Ausland mit abgelaufenem „Pickerl“!
In manchen europäischen Staaten wird die Nachfrist der wiederkehrenden Begutachtung in Österreich nicht anerkannt. Probleme diesbezüglich sind z.B. aus Kroatien, Polen, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn bekannt.
Bei Fahrten ins Ausland mit Fahrzeugen, bei denen die Nachfrist weiterhin besteht (vor allem Pkw und Motorräder) empfiehlt es sich also darauf zu achten, dass der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Begutachtung noch nicht abgelaufen ist (siehe „Pickerl“-Lochung).
Rechtsgrundlagen
§§ 57a, 135 Abs. 31 Z. 6 Kraftfahrgesetz (KFG)